
Jegliche Bau- und Installationsmängel sowie Schäden oder Störungen können so erkannt werden. Abflusshindernisse wie z.B. Wurzeleinwüchse, Inkrustationen, sowie Rohrschäden wie Risse und Brüche werden diagnostiziert.
Verpflichtung zur Eigenkontrolle Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Eigenkontrollverordnung (EKVO)bzw. Selbstüberwachungsverordnung: Jeder Betreiber einer Abfluss- und Kanalanlage ist nach den gelten- den Bestimmungen vom Kanalwesen (SüwVKan) verpflichtet, deren Dichtheit sicherzustellen und nachzuweisen.
In vielen Fällen kann ein solcher Dichtheitsbeweis bereits durch eine TV-Untersuchung als erbracht gelten. Über alle technischen und recht- lichen Fragen in diesem Zusammenhang informieren wir sie gern.